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Große Ideen brauchen Flügel, müssen sich aber auch auf Fußmärsche gefasst machen. Karl-Heinz Karius

The best way to predict the future is to invent it. Alan Kay



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Arbeitnehmer-Erfinderrecht (Arbeitnehmererfindung und Vergütung)

Nach einem schöpferischen (technischen) Werk ist eine finanzielle Belohnung perfekt und der Erfinder zufrieden bis sehr zufrieden … Wenn aber die Erwartungen des Erfinders nicht erfüllbar sind, wird sein Anliegen vom Arbeitnehmererfindergesetz im Interessenausgleich mit dem Arbeitgeber begrenzt.

Nach deutschem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG, im Jahr 1957 geschaffen, zuletzt 1998, 2002 und 2009 modernisiert) hat der Schöpfer (Erfinder) das Recht auf seine Erfindung. Oft wird auch von dem Arbeitnehmererfindergesetz gesprochen. Das eine bezieht sich auf die Erfindung, das andere auf den Erfinder, der die Erfindung macht. Subjekt und Objekt stehen nebeneinander und beiderlei Benennungen haben ihre Berechtigung, auch wenn das Gesetz selber die Erfindung in seinem Titel trägt.

Wenn der Erfinder bei der Entstehung seiner Erfindung auch Arbeitnehmer ist, kann seine Erfindung (in diesem Fall wird sie zur "Diensterfindung") dennoch vom Arbeitgeber in Textform (Fax, E-Mail, Papier) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitnehmererfinder ist dazu verpflichtet, seine Diensterfindung dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu geben. Durch die Erklärung der Inanspruchnahme geht das Recht an der Erfindung auf den Arbeitgeber über. Die Inanspruchnahme gilt als erklärt (= ausgesprochen), wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der in Textform gehaltenen Erfindermeldung gegenüber dem Arbeitnehmer freigibt. Fazit: Die gemeldete Erfindung gilt als in Anspruch genommen, wenn für sie keine Freigabe erklärt wird. Das wurde 2009 zur Vereinfachung der Handhabung (sog. "Verwaltungsaufwand") umgesetzt.

Schon durch die Meldung der Erfindung wird der Arbeitgeber verpflichtet, die Diensterfindung im Inland anzumelden. Bei einer Kommerzialisierung dieser (Dienst)Erfindung erhält der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber eine angemessene Vergütung, die dem Interessenausgleich dient. Wenn der Arbeitgeber das daraus resultierende IP-Recht nicht länger aufrechterhalten will, so muss er dieses dem Arbeitnehmererfinder zur weiteren Verwendung anbieten, kann sich aber eine einfache Lizenz zurückbehalten.

Konflikte auf dem Gebiet des Arbeitnehmererfinderrechts ergeben sich in den meisten Fällen aus der Sicht des Arbeitnehmererfinders wegen zu geringer Vergütung. Hier kommt die Schiedsstelle des DPMA ins Spiel. Sie schlichtet bei Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Empfehlungen der Schiedsstelle können eine vergleichbare Wirkung wie ein Gerichtsurteil entfalten.

Stand: 5. September 2014

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